Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metalle.Direct GmbH

I. Vertragspartner des Kunden

Metalle.Direct GmbH eingetragen in dasHandelsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nummer HRB 41349

GesetzlicherVertreter: der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer
Herr Daniel Dietze.

Geschäftsanschrift und einzige Niederlassung der Metalle.Direct GmbH: Palaisplatz 3a, 01097 Dresden

 II. Allgemeiner Teil der AllgemeinenGeschäftsbedingungen der Metalle.Direct GmbH

II.1. Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Metalle.Direct GmbH (imFolgenden auch „Gesellschaft“ genannt) mit Verbrauchern und Unternehmern (imFolgenden „Kunde(n)“).

(2) Verbraucher sind solche i. S. d. BGB.

(3) Mit Anlegen eines „Tresors“ und Durchführung einesKaufes erkennt der Kunde die Geltung der vorliegenden AllgemeinenGeschäftsbedingungen an.

(4) Es gelten ausschließlich diese AllgemeinenGeschäftsbedingungen, und zwar auch wenn der Kunde Unternehmer ist.Gegenbestätigungen unter Hinweis auf die Geltung seiner etwaigen eigenenGeschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichungen undErgänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch die Gesellschaft bestätigt werden. Sollten trotz vorgenannterBestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft und des Kunden kollidieren, so gelten die hier niedergelegten Regelungen vorrangig. 

II.2. Vertragsgegenstand des Kaufvertrags 

(1)    Die Gesellschaft verkauft an den Kunden Technologiemetalle (im Folgenden auch „Metalle“ genannt).Hierfür schließt der Kunde mit der Gesellschaft einen Kaufvertrag ab. Gegenstand des Kaufvertrags zwischen Gesellschaft und Kunde ist die Einräumung von Miteigentumsanteilen an einem Sammelbestand des jeweiligen gelagerten Metalls nach Bruchteilen zu Gunsten des Kunden. Die Gesellschaft bietet den Abschluss von Kaufverträgen nur mit der Maßgabe an, dass deren Einlagerung im Wege der Sammelverwahrung erfolgt, so dass daneben zwingend ein Verwahrvertrag mit der Gesellschaft nach Maßgabe der im Abschnitt III. Verwahrbedingungen niedergelegten Regelungen abgeschlossen werden muss.

(2)    Die Metalle, die auf der Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft Vertragsgegenstand sein können, sind solche mittlerer Art und Güte mit den nachfolgend aufgeführten Spezifikationen; es werden mithin Gattungsschulden vereinbart. Die Metalle, die Vertragsgegenstand auf der Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft sein können, weisen die folgenden Spezifikationen auf:

a.     Gallium (min.99,999% Reinheit) originalverpackt in 1 kg PET-Flaschen

b.     Germanium (min.99,999% Reinheit) originalverpackt in Barrenform von 800 bis 1.600 Gramm

c.      Hafnium (Hafnium +Zirkonium (Zr) min. 99,9 % (Zr-Anteil < 0,2% von 99,9%) in Stangenform von ca. 1 kg -1,5 kg

d.     Indium (min.99,995% Reinheit) originalverpackt in Barrenform 500 Gramm und 1.000 Gramm

(3)    Die Gesellschaft ist zur Einräumung von Miteigentum nach Bruchteilen gegenüber dem Kunden nur insoweit verpflichtet, als der Kunde in ausreichender Höhe die fälligen Kaufpreise gezahlt hat.

(4)    Der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

II.3. Abschluss des Kaufvertrags 

(1)    Die Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten durch den Kunden dar („invitatio adofferendum“).

(2)    Ein Kaufvertrag zwischen einem Kunden und der Gesellschaft kommt mit Annahmeerklärung des Kaufangebotes des Kunden durch die Gesellschaft zustande. Der Gesellschaft steht es frei, ein Kaufangebot abzulehnen. Die Annahmeerklärung der Gesellschaft kann entweder fernmündlich oder in Textform erfolgen oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Einbringen des von dem Kunden bestellten Metalls in den jeweiligen Sammelbestand des Metalls, über welches der Kunde durch entsprechende Mitteilung in der kostenlosen digitalen Metalle.DirectAPP der Gesellschaft informiert wird. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Mitteilungen der Gesellschaft betreffend das Einbringen des von dem Kunden bestellten Metalls über die digitale Metalle.Direct APP entgegenzunehmen, über welche der Kauf getätigt wurde. Da dem Kunden bei Einlagerung der Metalle Miteigentum nach Bruchteilen eingeräumt wird und das Gewicht des Sammelbestands einer Metallart in einer Lagerstätte in der Einheit Gramm messbar ist und das Gewicht der für den jeweiligen Kunden eingebrachten Metallmenge zum Zeitpunkt der Einbringung in den Sammelbestand ebenfalls in Gramm messbar ist, ermittelt die Gesellschaft den Miteigentumsanteil des Kunden nach Bruchteilen bei Einbringung in den jeweiligen Sammelbestand auf der Basis der Einheit Gramm des jeweiligen Metalls und weist dem Kunden dessen jeweiligen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen als „Gramm-Bestand“ aus. Der „Gramm-Bestand“ wird werktäglich aktualisiert und kann auch Bruchteile eines Gramms ausmachen; er wird daher bis auf vier Stellen hinter dem Komma in der Metalle.Direct APP ausgewiesen.

II.4. Kaufpreis, Lieferkosten, Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren

(1)     Der von dem Kunden zu entrichtende Kaufpreis zwischen Gesellschaft und Kunden für die vertragsgegenständlichen Metalle in den dort ausgewiesenen Gewichtseinheiten bzw. Ausführungen richtet sich nach den im Metalle.Direct APP ausgewiesenen Preisen zum Kaufzeitpunkt. Die angezeigten Preise unterliegen ständigen marktbedingten Schwankungen und sind abhängig vom Wechselkurs Euro/US-Dollar auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Kaufpreise der Gesellschaft werden daher mehrmals täglich aktualisiert und sind im der Metalle.Direct APP veröffentlicht.

(2)     Die Lieferung an die Lagerstätte zwecks Sammelverwahrung erfolgt kostenlos.

(3)     Etwaige weitere Lieferkosten, Steuern, Zölle, Abgaben oder Gebühren etc. hat allein der Kunde zu tragen.

II.5. Widerrufsrecht bzgl. des Kaufvertrags

Bei einem Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen wird, besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag die Lieferung von Waren oder von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

II.6. Einmalkauf

Für den Fall eines Einmalkauf

(1)     Der Kunde gibt die Höhe des gewünschten „Kaufpreises“ und die Aufteilung des Kaufpreises auf die jeweiligen Metalle und ihrer Spezifikationen an. Die Zahlung des „Kaufpreises“ ist sofort ab Vertragsabschluss fällig, mithin, sobald die Gesellschaft das Angebot des Kunden angenommen hat. Der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet. Die vereinbarte Metallmenge wird beim Kauf auf der Basis des „Ankaufpreises“ ermittelt.

(2)     Die Zahlung erfolgt ausschließlich über die in der APP angebotenen Zahlungswege.

(3)     Zahlt der Kunde trotz Mahnung durch die Gesellschaft nach Fälligkeit des „Kaufpreises“ diesen nicht oder nicht vollständig ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, die ihr obliegende Leistung zu erbringen.

(4)     Der Kunde und die Gesellschaft sind sich bereits jetzt darüber einig, dass die Gesellschaft dem Kunden in vollständiger Erfüllung des Kaufvertrags durch die Gesellschaft Miteigentum nach Bruchteilen an dem Sammelbestand der betreffenden Metallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager einräumt, wobei der Sammelbestand aus allen in ihrem (mittelbaren) Besitz befindlichen Metallen der jeweiligen Metallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager besteht. Da das Gewicht des Sammelbestands einer Metallart in einer Lagerstätte in der Einheit Gramm messbar ist und das Gewicht der von dem jeweiligen Kunden bestellten Metallmenge zum Zeitpunkt der Einbringung in den Sammelbestand ebenfalls in Gramm, ermittelt die Gesellschaft den Miteigentumsanteil des Kunden nach Bruchteilen zum Zeitpunkt der Einbringung in den jeweiligen Sammelbestand auf der Basis der Einheit Gramm des jeweiligen Metalls und weist dem Kunden dessen jeweiligen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen als „Gramm-Bestand“ aus. Der „Gramm-Bestand“ wird werktäglich aktualisiert und kann auch Bruchteile eines Gramms ausmachen; er wird daher bis auf vier Stellen hinter dem Komma im Metalle.Direct APP ausgewiesen. Die Gesellschaft und der Kunde sind sich insoweit über den Eigentumsübergang einig. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Mitteilung der Gesellschaft über die Einbringung der von ihm bestellten Metallmenge in den Sammelbestand über die passwortgeschützte Metalle.Direct APP (siehe. II.3. (2)) entgegenzunehmen.

II.7. regelmäßiger Kauf

Für den Fall des regelmäßigen Kaufes gilt Folgendes:

(1)     Der Kunde gibt die Höhe des gewünschten regelmäßigen „Kaufpreises“ und etwaig von ihm gewünschte Spezifikationen des Metalls an. Die Zahlung des ersten regelmäßigen „Kaufpreises“ ist sofort ab Vertragsabschluss fällig, mithin, sobald die Gesellschaft das Angebot des Kunden angenommen hat. Der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet. Die vereinbarte Metallmenge wird beim Kauf auf der Basis des „Ankaufspreises“ ermittelt.

(2)     Die Zahlung der folgenden regelmäßigen „Kaufpreise“ ist beginnend mit dem auf die Annahme des Kaufangebots durch die Gesellschaft folgenden Zahlungsrhythmus (wöchentlich, monatlich, quartalsweise) fällig. Die Gesellschaft wird sich während der Vertragslaufzeit spätestens binnen sieben Werktagen nach Zahlung des regelmäßigen „Kaufpreises“ jeweils mit den entsprechenden Metallen eindecken und wird spätestens binnen neun Werktagen nach Zahlung des regelmäßigen „Ankaufpreises“ eine Einbringung der regelmäßig von dem Kunden bestellten Metalle in den Sammelbestand zu Gunsten des Kunden in die Wege leiten. Die vereinbarte monatliche Metallmenge wird anhand der am Stichtag der jeweiligen monatlichen Eindeckung der Gesellschaft jeweils aktuellen Preisliste der Gesellschaft auf der Basis des „Ankaufpreises“ ermittelt.

(3)     Die mindestens als regelmäßiger „Kaufpreis“ durch den Kunden zu leistende Summe beträgt 25 € pro Metall.

(4)     Zahlt der Kunde trotz Mahnung durch die Gesellschaft nach Fälligkeit des Kaufpreises diesen nicht oder nicht vollständig kommt er in Verzug. Die Gesellschaft ist im Fall des Verzugs des Kunden berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern. Die Gesellschaft behält sich vor, die Verfügbarkeit über die Metalle bis zum Ablauf der Frist von Rücklastschriften einzuschränken.

(5)     Der Kunde und die Gesellschaft sind sich bereits jetzt darüber einig, dass die Gesellschaft dem Kunden in vollständiger Erfüllung des regelmäßigen Ratenlieferungsvertrages durch die Gesellschaft Miteigentum nach Bruchteilen an dem Sammelbestand der betreffenden Metallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager einräumt, wobei der Sammelbestand aus allen in ihrem (mittelbaren) Besitz befindlichen Metallen der jeweiligen Metallart in dem betreffenden Hochsicherheitslager besteht. Da das Gewicht des Sammelbestands einer Metallart in einer Lagerstätte in der Einheit Gramm messbar ist und das Gewicht der von dem jeweiligen Kunden bestellten Metallmenge zum Zeitpunkt der Einbringung in den Sammelbestand ebenfalls in Gramm, ermittelt die Gesellschaft den Miteigentumsanteil des Kunden nach Bruchteilen zum Zeitpunkt der Einbringung in den jeweiligen Sammelbestand auf der Basis der Einheit Gramm des jeweiligen Metalls und weist dem Kunden dessen jeweiligen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen als „Gramm-Bestand“ aus. Der „Gramm-Bestand“ wird werktäglich aktualisiert und kann auch Bruchteile eines Gramms ausmachen; er wird daher bis auf vier Stellen hinter dem Komma im Metalle.Direct APP ausgewiesen. Die Gesellschaft und der Kunde sind sich insoweit über den Eigentumsübergang einig. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Mitteilung der Gesellschaft über die Einbringung der von ihm bestellten Metallmenge in den Sammelbestand über das das passwortgeschützte Metalle.Direct APP (siehe. II.3. (2)) entgegenzunehmen.

(6)     Der Kaufvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Kunde hat ein jederzeitiges Kündigungsrecht. Anstatt einer Kündigung kann der Kunde seinen Ratenlieferungsvertrag jederzeit und auf unbestimmte Zeit pausieren.

(7)     Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt jeweils unberührt.

II.8. Mängelrechte, Haftungsbegrenzung, Schadensersatzansprüche

(1)     Grundsätzlich schuldet die Gesellschaft lediglich Metalle mittlerer Art und Güte im Sinne einer Gattungsschuld, es sei denn, sie hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung.

(2)     Die Gesellschaft haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss sind Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, mithin solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht. Für letztere Schäden wird nur bis zur Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens gehaftet, es sei denn, eine von der Gesellschaft gegenüber dem Kunden zugesagte Spezifikation eines Metalls bezweckt gerade den Schutz des Kunden im Hinblick auf einen über den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden hinausgehenden Schaden.

II.9. Prüfrecht des Kunden

Es obliegt dem Kunden, die Metalle auf etwaige Mängel zu untersuchen, wenn er etwaige Mängelansprüche geltend machen möchte. Zu einer Inaugenscheinnahme des Metalls ist er gegenüber der Gesellschaft berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob er die an ihn verkauften Metalle an seinem Wohnsitz hat oder ob sie sich in der Verwahrung bei der Gesellschaft befinden. In letzterem Fall kann der Kunde durch Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers und auf eigene Kosten, diese in Augenschein nehmen - aus Sicherheitsgründen jedoch nur durch die ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Lagerstätte, in der sich die für ihn verwahrten Metalle befinden.

II.10. Verfügungsrecht des Kunden

Der Kunde ist berechtigt, eigenständig über seinen Miteigentums-Bruchteil am jeweiligen Sammelbestand der Metalle zu verfügen, insbesondere ihn ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen oder zu belasten, wie auch z.B. ihn zu verpfänden. Der Kunde ist jedoch gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, Verfügungen über seinen Miteigentums-Bruchteil ausschließlich dann vorzunehmen, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Regelungen der zwischen dem Kunden und der Gesellschaft geschlossenen Verträge auch mit Wirkung für und gegen seinen durch die Verfügung begünstigten Sonderrechtsnachfolger gelten. Über eine Verfügung über seinen Miteigentums-Bruchteil hat der Kunde die Gesellschaft spätestens binnen zwei Wochen nach der Verfügung zu unterrichten.

III. Verwahrbedingungen

III.1. Abschluss des Verwahrvertrags

(1)     Die Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten durch den Kunden dar („invitatio ad offerendum“).

(2)     Verwahrverträge zwischen Kunden und der Gesellschaft kommen mit Annahmeerklärung des Angebotes des Kunden, welches dieser während dem Kaufprozess abgibt, durch die Gesellschaft zustande. Der Gesellschaft steht es frei, ein Angebot auf Abschluss eines Verwahrvertrags abzulehnen. Die Annahmeerklärung der Gesellschaft kann entweder fernmündlich oder in Textform erfolgen oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Einbringen des von dem Kunden bei der Gesellschaft bestellten Metalls in den jeweiligen Sammelbestand des Metalls, über welches der Kunde durch entsprechende Mitteilung in der digitalen Metalle.Direct APP der Gesellschaft informiert wird. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Mitteilungen der Gesellschaft betreffend das Einbringen des von dem Kunden bestellten Metalls über die digitale, passwortgeschützte Metalle.Direct APP entgegen zu nehmen.

III.2. Inhalt des Verwahrvertrags, Sammelverwahrung, Abbedingung der §§ 744, 745 BGB, Ausschluss des Rechts zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft

(1)     Die entgeltliche Lagerung von physischen Metallen erfolgt durch die Gesellschaft in Hochsicherheitslagern gemäß Punkt III.2 (3). Die Gesellschaft führt dort die gattungsmäßige, regelmäßige Verwahrung für den Kunden im Wege der Sammelverwahrung getrennt von ihren eigenen Metallbeständen durch; die Gesellschaft erwirbt durch die Einlieferung des Metalls kein Eigentum an dem Metall. Die Verwahrung der Metalle erfolgt je Metallart in einem jeweiligen Sammelbestand, der sich aus Metallen einer Metallart zusammensetzt, die die Gesellschaft für ihre Kunden zwecks Verwahrung in Besitz genommen hat. Der Kunde stimmt der Sammelverwahrung des jeweiligen Metalls ausdrücklich zu. Da ausschließlich physische Metalle für Kunden verwahrt werden, ist ein negativer Metallbestand des Kunden ausgeschlossen.

(2)     Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 744, 745 BGB über eine gemeinschaftliche Verwaltung sind ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie das Recht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, und zwar auch über den Tod des Kunden hinaus. Dies gilt jeweils ebenso wie die Vereinbarung der Sammelverwahrung des Metalls auch für etwaige Rechtsnachfolger des Kunden. Die Gesellschaft ist berechtigt, aus dem jeweiligen Sammelbestand die einem Kunden zustehende Menge des Metalls in Gramm zu entnehmen, um sie dem betreffenden Kunden auszuliefern bzw. um sie dem betreffenden Kunden zu übergeben.

(3)     Die Lagerstätte ist das Hochsicherheitslager der Metlock GmbH / Deutschland (Zollfreilager, Frankfurt/M.). Die Gesellschaft behält sich vor, den Lagerort zu wechseln, insbesondere für den Fall, dass ihre Sicherheitsrisiken eines bisher genutzten Hochsicherheitslagers bekannt würden. Der Kunde wird im Vorfeld über einen beabsichtigten Wechsel informiert und hat die Möglichkeit zu widersprechen. Widerspricht er nicht binnen eines Monats ab Zugang der Information bei dem Kunden, gilt der Wechsel des Lagerorts als genehmigt. Die Gesellschaft wird den Kunden bei Vornahme der Information ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweisen.

(4)     Die Lagerung ist gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden versichert.

(5)     Der Kunde ist verpflichtet, als Gegenleistung für die Lagerung die jeweils aktuellen Lagerkosten gemäß Preisliste der Gesellschaft quartalsweise jeweils zum 31.03., 30.6, 31.09. und 31.12. eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum fällig. Die Lagerkosten betragen 1,4% pro Jahr. Die Lagerkosten werden bezogen auf den von der Gesellschaft für den Kunden verwahrten „Gramm-Bestand“ des Kunden ermittelt. Die Abrechnung erfolgt auf Basis des Ankaufspreises der Gesellschaft zum oben genannten Abrechnungstag zzgl. 5 %.

(6)     Die Lagergebühren werden durch den Verkauf einer bestimmten Menge des vorhandenen Metallbestands ausgeglichen. Die Verkaufsmenge wird durch den zum Abrechnungszeitpunkt der Lagerkosten gültigen Ankaufspreis bestimmt.

III.3. Steuern, Zölle, Abgaben oder Gebühren

Etwaige Steuern, Zölle, Abgaben oder Gebühren etc. hat allein der Kunde zu tragen.

III.4. Pflichten der Gesellschaft

Die Pflichten der Gesellschaft umfassen lediglich die ordnungsgemäße Lagerung der zur Verwahrung überlassenen Metalle. Die Gesellschaft darf an keinen Metallleihgeschäften teilnehmen und keine Technologiemetalle verleihen.

III.5. Laufzeit des Verwahrvertrags, Kündigung

Der Verwahrvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Verwahrvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, und zwar sowohl durch den Kunden als auch durch die Gesellschaft. Die Kündigung bedarf der Textform gemäß § 126b BGB.

III.6. Herausgabeanspruch

Infolge einer wirksamen Kündigung des Verwahrvertrags ist der Kunde berechtigt, die Herausgabe einer Metallmenge derjenigen Metallart und desjenigen Gewichts zu verlangen, die für den Kunden verwahrt wird. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten Stückelung, auf Metalle eines bestimmten Herstellers oder auf Metalle einer bestimmten Spezifikation, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.

III.7. Widerrufsrecht für den Verwahrvertrag

Hinsichtlich des Verwahrvertrags besteht für Kunden, die Verbraucher sind, ein Widerrufsrecht, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Widerrufsbelehrung verwiesen wird, die dem Kunden vor Vertragsabschluss neben dem Angebotsformular zur Verfügung gestellt wird.

III.8. Haftungsbegrenzung, Schadensersatzansprüche

(1)     Die Gesellschaft haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Gesellschaft oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso ausgenommen von dem vorstehenden Haftungsausschluss sind Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, mithin solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht. Für letztere Schäden wird nur bis zur Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens gehaftet, es sei denn, eine von der Gesellschaft gegenüber dem Kunden zugesagte Spezifikation eines Metalls bezweckt gerade den Schutz des Kunden im Hinblick auf einen über den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden hinausgehenden Schaden.

IV. Vorgaben des Geldwäschegesetzes

(1)       Unter Beachtung der Bestimmungen des Geldwäschegesetzes erfolgt im Rahmen der Vertragsanbahnung eine Identifizierung des Kunden durch Mitteilung von Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Meldeadresse und Staatsangehörigkeit. Der Kunde wird über ein digitales System einer Drittanbieter entsprechend identifiziert. Daneben ist der Kunde auf Anforderung verpflichtet, weitere nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Angaben zu machen.

(2)       Ist der Kunde Unternehmer, so übermittelt er Firma oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Hauptsitzes und Namen der gesetzlichen Vertreter. Hält ein Anteilseigner mehr als 25 Prozent der Anteile am Unternehmen des Kunden, so macht der Kunde auch Angaben zu dessen Identität.

(3)       Die Gesellschaft wird ein Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrags ablehnen, wenn der Kunde die erforderlichen Angaben unterlässt oder unvollständig abgibt oder sich sonstige Zweifel im Zusammenhang mit der Prüfung der Angaben des Kunden ergeben sollten.

V. Schlussbestimmungen, Änderungsvorbehalt

(1)          Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist, nur insoweit, als dem Kunden dadurch nicht der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2)          Erfüllungsort ist Görlitz. Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ebenfalls Görlitz. Hat der Kunde keinen allgemeinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand ebenfalls Görlitz.

(3)          Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht beeinträchtigt. Eine durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen etwa entstehende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten.

(4)          Die Gesellschaft behält sich vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern und/oder zu ergänzen, wenn dies aufgrund gesetzlicher  Anforderungen und/oder aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen Umstände erforderlich wird.  In einem solchen Fall wird die Gesellschaft dem Kunden die geänderten und/oder ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft schriftlich mitteilen. Widerspricht der Kunde gegenüber der Gesellschaft nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Mitteilung bei ihm der Geltung der geänderten bzw. ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft, gelten diese als genehmigt und gelten mithin sodann als neue Vertragsbedingungen zwischen dem Kunden und der Gesellschaft.  Die Gesellschaft wird den Kunden zusammen mit der Übersendung der geänderten bzw. ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft auf diese Folge ausdrücklich hinweisen.

(5)          Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet und nicht grundsätzlich bereit, bei Streitigkeiten mit einem Kunden im Zusammenhang mit einem Vertrag gemäß den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Gesellschaft ist bemüht, im Fall von Streitigkeiten selbst eine einvernehmliche Lösung mit dem Kunden herbeizuführen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen, die auf elektronischem Weg geschlossen werden, die Möglichkeit für Verbraucher besteht, sich an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU unter www.ec.europa.eu/consumers/odr zu wenden, die den Kontakt zu einer zuständigen nationalen Schlichtungsstelle herstellt. Darüber hinaus bleibt es dem Kunden wie auch der Gesellschaft unbenommen, das zuständige Gericht anzurufen.

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